So wird die Steuer berechnet
Für Krafträder gilt eine reine Hubraumsteuer ohne CO₂-Komponente: 1,84 € je angefangene 25 cm³ Hubraum, unabhängig vom Baujahr oder Schadstoffausstoß (§ 9 Abs. 1 Nr. 2b KraftStG).
Kleinkrafträder bis 50 cm³ mit Versicherungskennzeichen sind von der Kfz-Steuer ausgenommen, da sie über die Kfz-Haftpflichtversicherung pauschal abgegolten werden. Für sie fällt stattdessen ein jährlicher Versicherungsbeitrag mit integrierter Abgabe an, aber keine gesonderte Kfz-Steuer.
Beispielrechnung
Ein Motorrad mit 599 cm³ Hubraum wird wie folgt besteuert: 599 cm³ geteilt durch 25 cm³ ergibt 23,96, aufgerundet auf 24 angefangene Einheiten. Multipliziert mit 1,84 € ergibt das eine jährliche Kfz-Steuer von 44,16 €. Bei einem kleineren Kraftrad mit 125 cm³ wären es 5 Einheiten à 1,84 € = 9,20 € pro Jahr.
| Hubraum | Jahressteuer (ca.) |
|---|---|
| 125 cm³ | 9,20 € |
| 250 cm³ | 18,40 € |
| 500 cm³ | 36,80 € |
| 750 cm³ | 55,20 € |
| 1.000 cm³ | 73,60 € |
| 1.200 cm³ | 88,32 € |
Trikes, Beiwagen und Umbauten
Ein angebauter Seitenwagen erhöht die Steuer nicht, da ausschließlich der Hubraum des Motors zählt, nicht das Gesamtgewicht oder die Karosserieform. Wird ein Motorrad zu einem dreirädrigen Fahrzeug (Trike) umgebaut und entsprechend als solches klassifiziert, kann sich die maßgebliche Fahrzeugklasse ändern — Details dazu finden Sie in unserem Ratgeber zu Leichtfahrzeugen.
Elektro- und Hybrid-Krafträder
Reine Elektro-Krafträder sind bis Ende 2035 vollständig von der Kfz-Steuer befreit, analog zur Regelung für Elektro-Pkw nach § 3d KraftStG. Für Hybrid-Krafträder mit Verbrennungsmotor gilt weiterhin die reguläre Hubraumsteuer, da eine anteilige CO₂-Betrachtung bei Krafträdern gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Dieser Rechner liefert eine unverbindliche Schätzung auf Basis der aktuellen KraftStG-Sätze. Die rechtsverbindliche Festsetzung erfolgt durch Ihr zuständiges Hauptzollamt.