Kfz-Steuerbefreiung für Elektroautos

Wer auf ein reines Elektroauto umsteigt, spart neben Kraftstoffkosten auch bei der Kfz-Steuer. Dieser Ratgeber erklärt, wer die Befreiung nach § 3d KraftStG bekommt, wie lange sie gilt, was nach ihrem Ende passiert und wie sich Hybride, Umbauten und gewerblich genutzte Fahrzeuge unterscheiden.

Wer profitiert von der Befreiung

Nach § 3d KraftStG sind reine Elektrofahrzeuge (batterieelektrisch oder mit Brennstoffzelle) rückwirkend ab Erstzulassung von der Kfz-Steuer befreit — längstens bis zum 31. Dezember 2030 bei Erstzulassungen bis dahin, mit einer Übergangsregelung bis Ende 2035 für die Steuerbefreiungsdauer selbst. Die Befreiung gilt fahrzeugbezogen und wandert bei einem Halterwechsel mit dem Fahrzeug mit, nicht mit der Person.

Plug-in-Hybride sind von der vollständigen Befreiung ausgeschlossen; für sie gilt die reguläre Berechnung nach Hubraum und CO₂, meist mit einem günstigeren CO₂-Wert, weil der Normverbrauch durch den elektrischen Anteil niedriger ausfällt. Auch Range-Extender-Fahrzeuge mit einem kleinen Verbrennungsmotor zur Reichweitenverlängerung fallen nicht unter § 3d, da sie technisch nicht als reines Elektrofahrzeug gelten.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen der Steuerbefreiung selbst und ihrer Dauer: Ein E-Auto, das beispielsweise 2027 erstmals zugelassen wird, profitiert bis maximal Ende 2035 von der Befreiung — danach greift automatisch der reduzierte Elektrofahrzeug-Steuersatz. Fahrzeuge mit Erstzulassung nach dem 31. Dezember 2030 erhalten keine neue Befreiung mehr, sondern fallen direkt unter die vergünstigte Besteuerung für Elektrofahrzeuge.

Umgerüstete Fahrzeuge und Nachrüstungen

Wird ein bestehendes Verbrennerfahrzeug nachträglich auf reinelektrischen Antrieb umgerüstet, kann die Befreiung ebenfalls greifen, sofern die technische Änderung vom TÜV oder einer vergleichbaren Prüforganisation abgenommen und in die Fahrzeugpapiere eingetragen wurde. Das Hauptzollamt prüft in diesem Fall die neue Fahrzeugklasse anhand der eingetragenen Antriebsart und nicht anhand des ursprünglichen Zulassungsdatums.

Für Bastler- und Kleinserienumbauten gelten dieselben Regeln wie für Serienfahrzeuge: Entscheidend ist ausschließlich die technische Einstufung als reines Elektrofahrzeug, nicht der Hersteller oder das Umbaudatum.

Gewerbliche Nutzung und Firmenwagen

Auch gewerblich zugelassene Elektrofahrzeuge, etwa als Firmenwagen oder in Fuhrparks, profitieren uneingeschränkt von der Befreiung nach § 3d KraftStG. Die Vergünstigung ist unabhängig davon, ob das Fahrzeug privat oder betrieblich genutzt wird. Für Unternehmen kann sich zusätzlich die einkommensteuerliche Förderung über die Dienstwagenbesteuerung (0,25-%-Regelung für reine E-Fahrzeuge unterhalb bestimmter Bruttolistenpreisgrenzen) lohnen — diese ist jedoch unabhängig von der Kfz-Steuer und separat zu betrachten.

Was nach Ablauf der Befreiung passiert

Endet die Steuerbefreiung, wird das Fahrzeug automatisch in die reguläre Besteuerung für Elektrofahrzeuge überführt. Diese berechnet sich nicht mehr nach Hubraum, sondern nach dem zulässigen Gesamtgewicht, ähnlich wie bei Anhängern, allerdings mit einem eigenen, deutlich niedrigeren Staffelsatz. In der Praxis liegt die jährliche Steuer für ein typisches E-Auto der Mittelklasse auch nach Ende der Befreiung meist bei einem Bruchteil dessen, was ein vergleichbarer Verbrenner kosten würde.

Zulässiges GesamtgewichtSteuersatz je 200 kg
bis 2.000 kg11,25 €
2.001–3.000 kg12,02 €
3.001–3.500 kg12,78 €
über 3.500 kg13,97 €

Diese Sätze gelten je angefangene 200 kg zulässiges Gesamtgewicht und werden nach Ablauf der Befreiungsfrist automatisch vom Hauptzollamt angewendet, ohne dass ein separater Antrag nötig ist.

So läuft die Zulassung in der Praxis ab

  1. Bei der Erstzulassung meldet die Zulassungsstelle das Fahrzeug automatisch an das zuständige Hauptzollamt.
  2. Das Hauptzollamt erkennt anhand des Fahrzeugscheins die Antriebsart „rein elektrisch" und wendet die Befreiung ohne gesonderten Antrag an.
  3. Sie erhalten einen Steuerbescheid mit dem Vermerk „0,00 € — befreit gemäß § 3d KraftStG" inklusive der Angabe des Befreiungsendes.
  4. Ein SEPA-Lastschriftmandat wird trotzdem meist hinterlegt, damit nach Ablauf der Frist der reguläre Betrag automatisch abgebucht werden kann.

Dieser Ratgeber bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Für Ihren konkreten Fall nutzen Sie unseren Rechner oder wenden Sie sich an Ihr Hauptzollamt.

Häufige Fragen

Muss ich die Befreiung beantragen?

Nein, sie wird bei der Zulassung eines reinen Elektrofahrzeugs automatisch berücksichtigt und im Steuerbescheid ausgewiesen.

Was passiert nach Ende der Befreiungsfrist?

Danach greift ein vergünstigter, gewichtsbasierter Steuersatz für Elektrofahrzeuge, der deutlich unter dem eines vergleichbaren Verbrenners liegt.

Gilt die Befreiung auch für Gebrauchtwagen?

Ja, entscheidend ist die ursprüngliche Erstzulassung des Fahrzeugs, nicht der Zeitpunkt Ihres Kaufs. Ein Halterwechsel setzt die Frist nicht zurück.

Sind Wasserstoff-Brennstoffzellenfahrzeuge auch befreit?

Ja, § 3d KraftStG erfasst ausdrücklich auch Fahrzeuge mit Brennstoffzellenantrieb, da diese ebenfalls als emissionsfrei gelten.

Verliere ich die Befreiung, wenn ich umziehe?

Nein, die Befreiung ist an das Fahrzeug gebunden und bleibt bundesweit gültig, unabhängig vom zuständigen Hauptzollamt.

Was gilt für E-Nutzfahrzeuge und E-Transporter?

Auch leichte und schwere Nutzfahrzeuge mit reinelektrischem Antrieb fallen unter § 3d KraftStG und sind entsprechend befreit.